Gesetzliche Grundlagen für Notwehr und Nothilfe
Notwehr und Nothilfe sind im Strafgesetzbuch verankert
§ 32 StGB Notwehr / Nothilfe
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen, rechtswidrigen Angiff von sich oder
einem Anderen abzuwehren.
§ 33 StGB Überschreiten der Notwehr
Überschreitet der Täter/in die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Der Verfasser möchte keine eigene Auslegung der Gesetzesvorschriften prä -
sentieren. Es wird auf die einschlägigen Kommentare und Auslegungen der Gesetze verwiesen.